Notverordnungsrecht / Artikel 48
Art. 48 der Reichsverfassung verfügt, daß der Reichspräsident bei "Gefährung der öffentlichen Ordnung" bestimmte Grundrechte außer Kraft setzen kann. Wird ab 1930 zu einem wichtigen politischen Instrument, an dem nicht zuletzt die Weimarer Republik scheitert.
1926er Perspektive
43, 3, 31
Luthers Bekenntnis
43, 17, 194
Die Notverfassung
43, 22, 260
Zeichnung ohne Titel [oben Mitte]
47, 19, 15
Zeichnung ohne Titel [unten rechts]
47, 19, 15
Ins Zentrum getroffen
48, 4, 12
Zehn Minuten bei Brüning
48, 11, 5
Zeichnungen ohne Titel
48, 12, 16
Gespräch um die neue Notverordnung vom Jahre 1934
48, 18, 5
Zeichnung ohne Titel [oben links]
49, 2, 12
Grafik ohne Titel [oben]
49, 20, 7
Freundliche Aufforderung an die Wirtschaft
49, 28, 5
Mensch, ärgere dich nicht!
49, 30, 9