Notverordnungsrecht / Artikel 48

Art. 48 der Reichsverfassung verfügt, daß der Reichspräsident bei "Gefährung der öffentlichen Ordnung" bestimmte Grundrechte außer Kraft setzen kann. Wird ab 1930 zu einem wichtigen politischen Instrument, an dem nicht zuletzt die Weimarer Republik scheitert.

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1926er Perspektive

43, 3, 31

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Luthers Bekenntnis

43, 17, 194

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Die Notverfassung

43, 22, 260

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Warnung

46, 9, 16

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Zeichnung ohne Titel [oben Mitte]

47, 19, 15

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Zeichnung ohne Titel [unten rechts]

47, 19, 15

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Ins Zentrum getroffen

48, 4, 12

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Titelgrafik

48, 11, 1

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Zehn Minuten bei Brüning

48, 11, 5

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Zeichnungen ohne Titel

48, 12, 16

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Titelzeichnung

48, 14, 1

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Gespräch um die neue Notverordnung vom Jahre 1934

48, 18, 5

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Titelgrafik

48, 19, 1

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Zeichnung ohne Titel [oben links]

49, 2, 12

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Der Heuchler

49, 18, 3

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Grafik ohne Titel [oben]

49, 20, 7

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Der Bumerang

49, 24, 6

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Freundliche Aufforderung an die Wirtschaft

49, 28, 5

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Mensch, ärgere dich nicht!

49, 30, 9