Notverordnungsrecht / Artikel 48

Art. 48 der Reichsverfassung verfügt, daß der Reichspräsident bei "Gefährung der öffentlichen Ordnung" bestimmte Grundrechte außer Kraft setzen kann. Wird ab 1930 zu einem wichtigen politischen Instrument, an dem nicht zuletzt die Weimarer Republik scheitert.

Seite

Zeichnung ohne Titel [oben links]

49, 2, 12

Seite

Der Heuchler

49, 18, 3

Seite

Grafik ohne Titel [oben]

49, 20, 7

Seite

Der Bumerang

49, 24, 6

Seite

Freundliche Aufforderung an die Wirtschaft

49, 28, 5

Seite

Mensch, ärgere dich nicht!

49, 30, 9