Notverordnungsrecht / Artikel 48
Art. 48 der Reichsverfassung verfügt, daß der Reichspräsident bei "Gefährung der öffentlichen Ordnung" bestimmte Grundrechte außer Kraft setzen kann. Wird ab 1930 zu einem wichtigen politischen Instrument, an dem nicht zuletzt die Weimarer Republik scheitert.
Zeichnung ohne Titel [oben links]
49, 2, 12
Grafik ohne Titel [oben]
49, 20, 7
Freundliche Aufforderung an die Wirtschaft
49, 28, 5
Mensch, ärgere dich nicht!
49, 30, 9