Notverordnungsrecht / Artikel 48
Art. 48 der Reichsverfassung verfügt, daß der Reichspräsident bei "Gefährung der öffentlichen Ordnung" bestimmte Grundrechte außer Kraft setzen kann. Wird ab 1930 zu einem wichtigen politischen Instrument, an dem nicht zuletzt die Weimarer Republik scheitert.
Ins Zentrum getroffen
48, 4, 12
Zehn Minuten bei Brüning
48, 11, 5
Zeichnungen ohne Titel
48, 12, 16
Gespräch um die neue Notverordnung vom Jahre 1934
48, 18, 5