Notverordnungsrecht / Artikel 48
Art. 48 der Reichsverfassung verfügt, daß der Reichspräsident bei "Gefährung der öffentlichen Ordnung" bestimmte Grundrechte außer Kraft setzen kann. Wird ab 1930 zu einem wichtigen politischen Instrument, an dem nicht zuletzt die Weimarer Republik scheitert.
1926er Perspektive
43, 3, 31
Luthers Bekenntnis
43, 17, 194
Die Notverfassung
43, 22, 260