Prinzessinnensteuer, Fräuleinsteuer

Fällt grundsatzmäßig bei der Verehelichung der Fürstentöchter an. 20.12.1904 genehmigt der Landtag von Mecklenburg-Schwerin 73 T Mark Prinzessinnensteuer für die Hochzeit von Cecilie zu Mecklenburg-Schwerin mit dem deutschen Kronprinzen Wilhelm.

Seite

Eine Steuerreform

21, 475, 4478

Seite

Modernes Wintermärchen

22, 482, 4574

Seite

Erlebnisse des Bruder Straubinger

22, 482, 4578

Seite

Zukunftsahnung I.

23, 518, 5054