Volksbegehren / Volksentscheid

Nach § 73 der Weimarer Verfassung hat die Bevölkerung durch Volksentscheide die Möglichkeit, direkt auf die Gesetzgebung Einfluß zu nehmen.

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Nach dem Volksbegehren

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Stahlhelm-Volksbegehren

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Zeichnung ohne Titel

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Wer hat...

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