Volksbegehren / Volksentscheid
Nach § 73 der Weimarer Verfassung hat die Bevölkerung durch Volksentscheide die Möglichkeit, direkt auf die Gesetzgebung Einfluß zu nehmen.
Nach dem Volksbegehren
43, 14, 168
Stahlhelm-Volksbegehren
48, 8, 2
Zeichnung ohne Titel
48, 13, 4