Notverordnungsrecht / Artikel 48

Art. 48 der Reichsverfassung verfügt, daß der Reichspräsident bei "Gefährung der öffentlichen Ordnung" bestimmte Grundrechte außer Kraft setzen kann. Wird ab 1930 zu einem wichtigen politischen Instrument, an dem nicht zuletzt die Weimarer Republik scheitert.

Seite

1926er Perspektive

43, 3, 31

Seite

Luthers Bekenntnis

43, 17, 194

Seite

Die Notverfassung

43, 22, 260