Diktaturparagraph
§10 Reichsgesetz vom 30.12.1871. Eine Art Notstandsgesetz für Elsaß-Lothringen, das dem Oberpräsidenten bzw. dem Statthalter weitgehende Befugnis im Falle eines Notstands einräumt. Versuche, den Paragraphen im Reichstag aufzuheben, scheitern, bis der Kaiser 1902 dessen Aufhebung verkündet.