Diktaturparagraph

§10 Reichsgesetz vom 30.12.1871. Eine Art Notstandsgesetz für Elsaß-Lothringen, das dem Oberpräsidenten bzw. dem Statthalter weitgehende Befugnis im Falle eines Notstands einräumt. Versuche, den Paragraphen im Reichstag aufzuheben, scheitern, bis der Kaiser 1902 dessen Aufhebung verkündet.

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